SG Dortmund: Nachforderungen von Sozialbeiträgen wegen Tarifunfähigkeit der CGZP vor 2009
13. Februar 2012 | Von adminTweet Mit Urteil vom 23.01.2012 S 25 R 2507/ 11 ER hat das SG Dortmund entschieden, dass die deutsche Rentenversicherung Bund, Beiträge auf der Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem beim Entleiher üblichen Lohn nachfordern darf. Der Differenzbetrag kann auch geschätzt werden. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid müsste nach § 44 SGB X
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