<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>KWK  Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://kwk-rechtsberatung.de</link>
	<description>Rechtsberatung  &#38; Steuerberatung</description>
	<lastBuildDate>Mon, 13 Feb 2012 11:07:51 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.2.1</generator>
<xhtml:meta xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" name="robots" content="noindex" />
		<item>
		<title>SG Dortmund: Nachforderungen von Sozialbeiträgen wegen Tarifunfähigkeit der CGZP vor 2009</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=783</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=783#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 11:07:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=783</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 23.01.2012 S 25 R 2507/ 11 ER hat das SG Dortmund entschieden, dass die deutsche Rentenversicherung Bund, Beiträge auf der Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem beim Entleiher üblichen Lohn nachfordern darf. Der Differenzbetrag kann auch geschätzt werden. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid müsste nach § 44 SGB X allerdings<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=783">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D783"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D783&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Mit Urteil vom 23.01.2012 S 25 R 2507/ 11 ER hat das SG Dortmund entschieden, dass die deutsche Rentenversicherung Bund, Beiträge auf der Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem beim Entleiher üblichen Lohn nachfordern darf. Der Differenzbetrag kann auch geschätzt werden. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid müsste nach § 44 SGB X allerdings erst zurückgenommen werden. </p>
<p>Wie zu hören ist soll dies durch ein Gesetz verhindert werden, da eine solche Nachforderung für viele Unternehmen die Insolvenz bedeuten würde. In einem solchen Fall würde dann der Betrieb haften, welcher sich die Arbeitnehmer ausgeliehen hat. Damit wären die Nachforderungen nicht nur ein Problem der Zeitarbeit, sondern der Wirtschaft im allgemeinen. Was dies im Ergebnis für den Steuerzahler bedeuten würde kann auch nicht abgeschätzt werden. Aus den genannten Gründen wäre eine gesetzliche Regelung mit Sicherheit sinnvoll. Man sollte auch nicht vergessen, dass der genannte Tarifvertrag über Jahre durch die zuständigen Aufsichtsbehörden für die Zeitarbeit als zulässig angesehen und teilweise auch empfohlen wurde. </p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=783</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zeitarbeit: Keine Aktivierung sog. Mindeststunden in der Bilanz</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=758</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=758#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 12 Feb 2012 16:30:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Archiv 2005-2010]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit &Steuerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=758</guid>
		<description><![CDATA[Mindeststunden welche mit zukünftigen Überstunden verrechnet werden sollen, sind nicht zu aktivieren, wichtig ist aber auch, dass der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts hat. Dies hat das FG-Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23.08.2011, 6K 2028/06 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Zeitarbeitsunternehmen in seinem Arbeitsvertrag eine Lohnfortzahlung von 100%<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=758">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D758"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D758&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Mindeststunden welche mit zukünftigen Überstunden verrechnet werden sollen, sind nicht zu aktivieren, wichtig ist aber auch, dass der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts hat.</p>
<p>Dies hat das FG-Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23.08.2011, 6K 2028/06 entschieden.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte ein Zeitarbeitsunternehmen in seinem Arbeitsvertrag eine Lohnfortzahlung von 100% zugesichert, falls der Arbeitnehmer weniger als 38 Stunden eingesetzt würde. Diese Mindeststunden sollten mit künftigen Überstunden verrechnet werden. Ein Rückzahlungsanspruch des Zeitarbeitsunternehmens für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers war nicht vereinbart.</p>
<p>Das FG war der Auffassung, dass keine Rechtsgrundlage für eine Aktivierung in der Bilanz gegeben war.</p>
<p>Ein Aktiv-RAP ist nicht zu bilden, weil der Arbeitgeber keinen Lohn für eine bestimmte Zeit vorausgezahlt hatte. Die Pflicht zur Bereitstellung der Arbeitskraft war mit Ablauf des jeweiligen Monats beendet.</p>
<p>Auch eine Anzahlung war nicht zu aktivieren: Das Gehalt war aufgrund der Lohnfortzahlungsklausel in voller Höhe geschuldet. Es hat also keinen Vorauszahlungscharakter.</p>
<p>Schließlich keine Aktivierung eines sonstigen Vermögensgegenstandes: Da kein Rückzahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer aufgrud eines vorzeitigen Ausscheidens bestand.</p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=758</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Leiharbeitnehmerin bekommt 14.000 € zugesprochen.</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=745</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=745#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 15:03:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=745</guid>
		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Frankfurt Oder hat am 09.06.2011 entschieden, dass der Klägerin nach dem Equal pay Grundsatz, aus §§ 9 Ziffer 2,10 Abs.4 AÜG das gleiche Entgelt wie der Stammbelegschaft zusteht. Welche Zeitarbeitnehmer sind von diesem Urteil betroffen ? Alle Leiharbeiter, welche im Zeitraum 2008 bis 2010 beschäftigt waren Der Tarivertrag der Christlichen Gewerkschaft CGZP war<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=745">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D745"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D745&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Das Arbeitsgericht Frankfurt Oder hat am 09.06.2011 entschieden, dass der Klägerin nach dem Equal pay Grundsatz, aus §§ 9 Ziffer 2,10 Abs.4 AÜG das gleiche Entgelt wie der Stammbelegschaft zusteht.</p>
<div id="attachment_751" class="wp-caption alignleft" style="width: 154px"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/wp-content/uploads/2011/08/245071_R_K_B_by_Stephanie-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg" rel='prettyPhoto[gallery1]'><img class="size-medium wp-image-751  " title="KONICA MINOLTA DIGITAL CAMERA" src="http://kwk-rechtsberatung.de/wp-content/uploads/2011/08/245071_R_K_B_by_Stephanie-Hofschlaeger_pixelio.de_-300x240.jpg" alt="" width="144" height="115" /></a><p class="wp-caption-text">by Stephanie Hofschlaeger</p></div>
<p>Welche Zeitarbeitnehmer sind von diesem Urteil betroffen ?</p>
<p>Alle Leiharbeiter, welche im Zeitraum 2008 bis 2010 beschäftigt waren</p>
<p>Der Tarivertrag der Christlichen Gewerkschaft CGZP war im Arbeitsvertrag genannt und wurde angewendet.</p>
<p>Die Mitarbeiter im Entleihunternehmen haben für die Gleiche Arbeit mehr Geld bekommen</p>
<p style="text-align: center;"> Sollte dies der Fall sein, können Sie gerne mit uns unverbindlich Kontakt aufnehmen: <strong><span style="color: #ff0000;">0800-5891999-8.</span></strong></p>
<p>Wir werden dann einen Rückruftermin vereinbaren. Auch dieser Rückruf ist für Sie kostenlos. Kosten entstehen erst dann wenn Sie uns ein Mandat schriftlich erteilen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=745</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Geh wieder arbeiten ! Alleinerziehend und geschieden bedeutet in der Regel eine verpflichtung Vollzeit zu arbeiten</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=741</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=741#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 14:47:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=741</guid>
		<description><![CDATA[Mit der Gesellschaft wandelt sich auch das Familienrecht. Zum Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach Scheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 15.06.2011 entschieden, dass alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit zu arbeiten haben. Ein Anspruch auf Unterhalt gegen den ehemaligen Partner besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=741">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D741"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D741&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Mit der Gesellschaft wandelt sich auch das Familienrecht. Zum Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach Scheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 15.06.2011 entschieden, dass alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit zu arbeiten haben. Ein Anspruch auf Unterhalt gegen den ehemaligen Partner besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. das bedeutet, die Mutter eines 3-jährigen Kindes muss nach der Scheidung grundsätzlich genauso viel arbeiten wie ihr Exmann, der das Kind nicht betreut.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Tipp:</span> Es kann sich somit lohnen bereits bestehende Unterhaltstitel prüfen und gegebenenfalls abändern zu lassen.</strong></p>
<p><strong>Quelle</strong>: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2011-6&amp;Seite=6&amp;nr=57216&amp;pos=191&amp;anz=306">BGH Entscheidung vom 15.06.2011</a></p>
<p><strong>Berichtet durch RA Holger Kiefer, KWK Rechtsanwälte, Rechtsberatung &amp; Steuerberatung, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer, Tel: 06321/959790, Email: info@kwk-rechtsberatung.de, Homepage:  www.kwk-rechtsberatung.de</strong></p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=741</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Alter vor Kinderzahl bei der Sozialauswahl nach dem KSchG</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=735</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=735#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 May 2011 06:32:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=735</guid>
		<description><![CDATA[Das LAG Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann (LAG Köln, Urteil v. 18.2.2011 &#8211; 4 Sa 1122/10). Die Kündigung des älteren Arbeitnehmers ist unwirksam, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=735">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D735"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D735&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><strong>Das LAG Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil die  Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei  Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt  werden kann (LAG Köln, Urteil v. 18.2.2011 &#8211; 4 Sa 1122/10). </strong></p>
<p>Die Kündigung des älteren Arbeitnehmers ist unwirksam, weil der jüngere  Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hat, alsbald  eine neue Arbeit zu finden. Die Unterhaltpflichten für die Kinder werden  in diesen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht beeinträchtigt.</p>
<p>Umstritten ist allerdings wie die Kriterien des §  1 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz untereinander zu gewichten sind. Aus diesem Grunde  muss man davon ausgehen, dass in jedem Einzelfall eine entsprechende Abwägung mit der Folge von unterschiedlichen Ergebnissen erfolgen wird.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.lag-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilung04-11.pdf">Pressemitteilung des LAG Köln vom 24.05.2011</a></p>
<p><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer<em><br />
</em></p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=735</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mindestlohn im Wach- und Sicherheitsgewerbe</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=731</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=731#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 May 2011 16:26:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=731</guid>
		<description><![CDATA[Ab dem 01.06.2011 haben alle rund 170.000 Beschäftigte des Wach- und Sicherheitsgewerbes Anspruch auf einen Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt zwischen 6,53 € ( u.a in Rheinland-Pfalz und den östlichen Bundesländern) und 8,60 € in Baden Württemberg. Außerdem steigt der Mindestlohn bis Anfang 2013 in zwei Stufen auf 7,50 € bis 8,90 €. ▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=731">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D731"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D731&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Ab dem 01.06.2011 haben alle rund 170.000 Beschäftigte des Wach- und Sicherheitsgewerbes Anspruch auf einen Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt zwischen 6,53 € ( u.a in Rheinland-Pfalz und den östlichen Bundesländern) und 8,60 € in Baden Württemberg. Außerdem steigt der Mindestlohn bis Anfang 2013 in zwei Stufen auf 7,50 € bis 8,90 €.</p>
<p><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer<em><br />
</em></p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=731</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG: Urlaub in der Kündigungsfrist ?</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=727</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=727#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 May 2011 16:09:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps zum Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=727</guid>
		<description><![CDATA[Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.&#160; Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=727">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D727"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D727&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<div>Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich  fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter  Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der  Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht  des Arbeitnehmers auszulegen.&nbsp;</p>
<p>Der Kläger ist bei der Beklagten,  einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen  Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom  13. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des  Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte  sie den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer  Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. In dem nachfolgenden  Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem  Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten  nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007  geltend. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm während der  Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5  Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub,  den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum  31. März 2007 erworben habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das  Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Neunte Senat  hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Klage  stattgegeben. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der  Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige,  empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss  für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem  Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen  will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat  er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.  Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten  nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den  vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den  Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden  Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.</p>
</div>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15141&amp;pos=7&amp;anz=44">Pressemitteilung des BAG  Nr. 37/11</a><br />
<em>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2009 - 11/18 Sa 1114/08 -   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 -</em></p>
<p><em><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p>Eine Entscheidung welche zeigt, dass  ein  Arbeitgeber  die entsprechende Freistellung sehr genau prüfen und formulieren sollte. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies auch immer mal einen Blick auf eine Freistellungsformulierung zu werfen.</p>
<p></em><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer<em>&nbsp;</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=727</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Frühere Anstellung schließt Befristung nicht immer aus</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=722</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=722#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 May 2011 07:46:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=722</guid>
		<description><![CDATA[Eine sachgrundlose Befristung ist nicht immer ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmer schon einmal beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren. Das gilt nach BAG dann, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Dann kann nicht von einer &#8220;Zuvor-Beschäftigung&#8221; im Sinne des Gesetztes ausgegangen werden. Quelle: BAG 6 April 2011, AZ: 7 AZR 716/09 ▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H.<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=722">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D722"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D722&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Eine sachgrundlose Befristung ist nicht immer ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmer schon einmal beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren. Das gilt nach BAG dann, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Dann kann nicht von einer &#8220;Zuvor-Beschäftigung&#8221; im Sinne des Gesetztes ausgegangen werden.</p>
<p><strong>Quelle:</strong> BAG 6 April 2011, AZ: 7 AZR 716/09</p>
<p><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer</p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=722</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fehler bei Befristung bringt Festanstellung</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=719</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=719#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 May 2011 07:40:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=719</guid>
		<description><![CDATA[Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn der Personalrat der Befristung zugestimmt hat. Ist im Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsdauer vereinbart, die vom genehmigten Zeitraum abweicht, ist die Befristung unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine längere Beschäftigungsdauer vorsieht. Quelle: LAG Baden Württemberg AZ: 11 Sa 21/10 ▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌ Kanzlei<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=719">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D719"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D719&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn der Personalrat der Befristung zugestimmt hat. Ist im Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsdauer vereinbart, die vom genehmigten Zeitraum abweicht, ist die Befristung unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine längere Beschäftigungsdauer vorsieht.</p>
<p><strong>Quelle:</strong> LAG Baden Württemberg AZ: 11 Sa 21/10</p>
<p><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer</p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=719</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=713</link>
		<comments>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=713#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 May 2011 07:23:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps zum Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://kwk-rechtsberatung.de/?p=713</guid>
		<description><![CDATA[Anders als beim Ende eines Arbeitsverhältnisses (§ 109 Gewerbeordnung)  gibt es keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Mitunter wird der Arbeitgeber jedoch durch den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dazu verpflichtet. Was passiert aber wenn mein Arbeitsvertrag oder der anzuwendende Tarifvertrag eine solche Regelung nicht vorsieht und der Arbeitgeber nicht bereit ist ein Zwischenzeugnis auszustellen<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=713">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- google_ad_section_start -->
<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D713"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fkwk-rechtsberatung.de%2F%3Fp%3D713&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Anders als beim Ende eines Arbeitsverhältnisses (§ 109 Gewerbeordnung)  gibt es keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Mitunter wird der Arbeitgeber jedoch durch den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dazu verpflichtet.</p>
<p>Was passiert aber wenn mein Arbeitsvertrag oder der anzuwendende Tarifvertrag eine solche Regelung nicht vorsieht und der Arbeitgeber nicht bereit ist ein Zwischenzeugnis auszustellen ?</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass ein Zwischenzeugnis beansprucht werden kann, wenn ein sog. &#8220;berechtigtes  Interesse&#8221; oder ein &#8220;trifftiger Grund&#8221; vorliegt.</p>
<p><strong>In seinem Urteil  Az: 6 AZR 171/92 hat das BAG hierzu einige Beispiele genannt:</strong></p>
<ul>
<li>Bewerbung für eine neue Stelle</li>
<li>Betriebsänderung, also Betriebsübernahme oder Konkurs</li>
<li>Veränderung des Arbeitnehmers, also Versetzung, Fort- und Weiterbildung</li>
<li>Längere Arbeitsunterbrechung, ab etwa einem Jahr, z.B Elternzeit</li>
<li>Vorlage des Zeugnisses bei Behörden und Gerichten</li>
<li>Kreditantrag</li>
</ul>
<p>Auch der Wechsel des Vorgesetzten und der Wechsel innerhalb des Unternehmens, stellen ein solches Interesse dar.</p>
<p><strong>Der Vorteil eines Zwischenzeugnisses:</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber ist an den Inhalt und an die Bewertung zumindest eine Weile gebunden.  Im Ergebnis ist dies davon abhängig wie lange jemand bei Ausstellung des Zwischenzeugnisses bereits im Unternehmen gearbeitet hat. Das LAG Köln hatte bei einer fünfjährigen Mitarbeit entschieden, dass sich dir Beurteilung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Monaten nicht von &#8220;vollste Zufriedenheit&#8221; auf &#8220;volle Zufriedenheit&#8221; verschlechtern kann.</p>
<p><strong>Tipp:</strong></p>
<p>Wer sich in seinem Unternehmen die Leiter nach oben steigt sollte sich immer ein entsprechendes Zeugnis ausstellen lassen.  Ein Zeugnis in guten Tagen wird einem Arbeitgeber immer leichter fallen als in schlechten Tagen.</p>
<p><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer</p>
<!-- google_ad_section_end -->
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://kwk-rechtsberatung.de/?feed=rss2&#038;p=713</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

