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	<title>KWK  Rechtsanwälte</title>
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	<description>Rechtsberatung &#38; Steuerberatung Arbeitsrecht, Zeitarbeit, Familienrecht, Steuerrecht, Weinrecht, Neue Medien, Urheber- Markenrecht</description>
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		<title>Schneeräumung von der Steuer absetzen ?</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Feb 2013 16:51:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Leitartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vom Finanzamt anerkannt sind Reinigungen und Schneeräumung durch selbständige Dienstleister als haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit sie auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück erfolgen. Bis zu 20.000 € inlusive der Umsatzsteuer für Lohn, Maschinen- Fahrtkosten sind begünstigt. Davon können nach § 35a Abs. 2 EStG direkt 20 % der Aufwendungen, also 4000 € abgezogen werden. Dies gilt<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=858">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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<p><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/wp-content/uploads/2013/02/330701_web_R_by_Andi_pixelio.de_.jpg" rel='prettyPhoto[gallery1]'><img src="http://kwk-rechtsberatung.de/wp-content/uploads/2013/02/330701_web_R_by_Andi_pixelio.de_-150x150.jpg" alt="andi/pixeli.de" width="150" height="150" class="alignleft size-thumbnail wp-image-860" /></a>Vom Finanzamt anerkannt sind Reinigungen und Schneeräumung durch selbständige Dienstleister als haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit sie auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück  erfolgen.  Bis zu 20.000 € inlusive der Umsatzsteuer für Lohn, Maschinen- Fahrtkosten sind begünstigt. Davon können nach § 35a Abs. 2 EStG direkt 20 % der Aufwendungen, also 4000 € abgezogen werden.  Dies gilt auch für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsleistungen an Gebäuden, welche sich auf dem Grundstück des Haushalts befinden. Hier gilt 20 % von 6000 €, also 1200 € maximal (§35a Abs.3 EStG).</p>
<p>Soweit der unstrittige Teil. Das Finanzamt läßt die haushaltsnahen Dienste bzw. Handwerksleistungen an der Grundstücksgrenze enden. Hier fehlt es nach der Auffassung der Verwaltung an der nötigen Nähe zum Haushalt.  Nach der Auffassung des FG Berlin steht jedoch die Reinigung und Räumung der öffentlichen Straßen und Gehwege in einem untrennbaren rechtlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zum Haushalt gehörenden Grundstück.</p>
<p>Das Verfahren ist zwischenzeitlich beim BFH unter dem  Aktenzeichen VI R 55/12 seit dem 21.01.2013  anhängig. Die Vorentscheidung ist FB Berlin-Brandenburg 23.08.2012 13 K 13287/10</p>
<p>Berichtet durch KWK Rechtsanwälte, RA Holger Kiefer, kwk-rechtsberatung.de</p>
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		<title>Schneeräumkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Feb 2013 07:53:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vom Finanzamt anerkannt sind Reinigungen und Schneeräumung durch selbständige Dienstleister als haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit sie auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück  erfolgen.  Bis zu 20.000 € inlusive der Umsatzsteuer für Lohn, Maschinen- Fahrtkosten sind begünstigt. Davon können nach § 35a Abs. 2 EStG direkt 20 % der Aufwendungen, also 4000 € abgezogen werden.  Dies gilt<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=842">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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<p>Vom Finanzamt anerkannt sind Reinigungen und Schneeräumung durch selbständige Dienstleister als haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit sie auf dem zum Haushalt gehörenden Grundstück  erfolgen.  Bis zu 20.000 € inlusive der Umsatzsteuer für Lohn, Maschinen- Fahrtkosten sind begünstigt. Davon können nach § 35a Abs. 2 EStG direkt 20 % der Aufwendungen, also 4000 € abgezogen werden.  Dies gilt auch für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsleistungen an Gebäuden, welche sich auf dem Grundstück des Haushalts befinden. Hier gilt 20 % von 6000 €, also 1200 € maximal (§35a Abs.3 EStG).</p>
<p>Soweit der unstrittige Teil. Das Finanzamt läßt die haushaltsnahen Dienste bzw. Handwerksleistungen an der Grundstücksgrenze enden. Hier fehlt es nach der Auffassung der Verwaltung an der nötigen Nähe zum Haushalt.  Nach der Auffassung des FG Berlin steht jedoch die Reinigung und Räumung der öffentlichen Straßen und Gehwege in einem untrennbaren rechtlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zum Haushalt gehörenden Grundstück.</p>
<p>Das Verfahren ist zwischenzeitlich beim BFH unter dem  Aktenzeichen VI R 55/12 seit dem 21.01.2013  anhängig. Die Vorentscheidung ist FB Berlin-Brandenburg 23.08.2012 13 K 13287/10</p>
<p>Berichtet durch KWK Rechtsanwälte, RA Holger Kiefer, kwk-rechtsberatung.de</p>
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		<title>Leiharbeiter sind bei der Berechnung der Betriebsgröße i.S.d. § 23 Abs.1 Satz 3 KSchG zu berücksichtigen</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=791</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 06:31:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Leitartikel]]></category>
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		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit &Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des BAG (BAG, Urteil v. 24.01.2013 &#8211; 2 AZR 140/12) sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einen &#8220;in der Regel&#8221;  vorhandenen Personalbedarf beruht. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=791">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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<p style="text-align: justify;">Nach einem Urteil des BAG (BAG, Urteil v. 24.01.2013 &#8211; 2 AZR 140/12) sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einen &#8220;in der Regel&#8221;  vorhandenen Personalbedarf beruht.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf den Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: #000000;">Quelle</span>: BAG</strong>, Pressemitteilung vom 24.01.2013</p>
<p><strong>Berichtet durch:</strong> KWK Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>SG Dortmund: Nachforderungen von Sozialbeiträgen wegen Tarifunfähigkeit der CGZP vor 2009</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 11:07:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 23.01.2012 S 25 R 2507/ 11 ER hat das SG Dortmund entschieden, dass die deutsche Rentenversicherung Bund, Beiträge auf der Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem beim Entleiher üblichen Lohn nachfordern darf. Der Differenzbetrag kann auch geschätzt werden. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid müsste nach § 44 SGB X allerdings<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=783">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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<p>Mit Urteil vom 23.01.2012 S 25 R 2507/ 11 ER hat das SG Dortmund entschieden, dass die deutsche Rentenversicherung Bund, Beiträge auf der Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem beim Entleiher üblichen Lohn nachfordern darf. Der Differenzbetrag kann auch geschätzt werden. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid müsste nach § 44 SGB X allerdings erst zurückgenommen werden. </p>
<p>Wie zu hören ist soll dies durch ein Gesetz verhindert werden, da eine solche Nachforderung für viele Unternehmen die Insolvenz bedeuten würde. In einem solchen Fall würde dann der Betrieb haften, welcher sich die Arbeitnehmer ausgeliehen hat. Damit wären die Nachforderungen nicht nur ein Problem der Zeitarbeit, sondern der Wirtschaft im allgemeinen. Was dies im Ergebnis für den Steuerzahler bedeuten würde kann auch nicht abgeschätzt werden. Aus den genannten Gründen wäre eine gesetzliche Regelung mit Sicherheit sinnvoll. Man sollte auch nicht vergessen, dass der genannte Tarifvertrag über Jahre durch die zuständigen Aufsichtsbehörden für die Zeitarbeit als zulässig angesehen und teilweise auch empfohlen wurde. </p>
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		<title>Zeitarbeit: Keine Aktivierung sog. Mindeststunden in der Bilanz</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=758</link>
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		<pubDate>Sun, 12 Feb 2012 16:30:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Archiv 2005-2010]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit &Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mindeststunden welche mit zukünftigen Überstunden verrechnet werden sollen, sind nicht zu aktivieren, wichtig ist aber auch, dass der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts hat. Dies hat das FG-Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23.08.2011, 6K 2028/06 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Zeitarbeitsunternehmen in seinem Arbeitsvertrag eine Lohnfortzahlung von 100%<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=758">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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<p>Mindeststunden welche mit zukünftigen Überstunden verrechnet werden sollen, sind nicht zu aktivieren, wichtig ist aber auch, dass der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts hat.</p>
<p>Dies hat das FG-Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23.08.2011, 6K 2028/06 entschieden.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte ein Zeitarbeitsunternehmen in seinem Arbeitsvertrag eine Lohnfortzahlung von 100% zugesichert, falls der Arbeitnehmer weniger als 38 Stunden eingesetzt würde. Diese Mindeststunden sollten mit künftigen Überstunden verrechnet werden. Ein Rückzahlungsanspruch des Zeitarbeitsunternehmens für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers war nicht vereinbart.</p>
<p>Das FG war der Auffassung, dass keine Rechtsgrundlage für eine Aktivierung in der Bilanz gegeben war.</p>
<p>Ein Aktiv-RAP ist nicht zu bilden, weil der Arbeitgeber keinen Lohn für eine bestimmte Zeit vorausgezahlt hatte. Die Pflicht zur Bereitstellung der Arbeitskraft war mit Ablauf des jeweiligen Monats beendet.</p>
<p>Auch eine Anzahlung war nicht zu aktivieren: Das Gehalt war aufgrund der Lohnfortzahlungsklausel in voller Höhe geschuldet. Es hat also keinen Vorauszahlungscharakter.</p>
<p>Schließlich keine Aktivierung eines sonstigen Vermögensgegenstandes: Da kein Rückzahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer aufgrud eines vorzeitigen Ausscheidens bestand.</p>
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		<item>
		<title>Leiharbeitnehmerin bekommt 14.000 € zugesprochen.</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=745</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 15:03:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Frankfurt Oder hat am 09.06.2011 entschieden, dass der Klägerin nach dem Equal pay Grundsatz, aus §§ 9 Ziffer 2,10 Abs.4 AÜG das gleiche Entgelt wie der Stammbelegschaft zusteht. Welche Zeitarbeitnehmer sind von diesem Urteil betroffen ? Alle Leiharbeiter, welche im Zeitraum 2008 bis 2010 beschäftigt waren Der Tarivertrag der Christlichen Gewerkschaft CGZP war<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=745">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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<p>Das Arbeitsgericht Frankfurt Oder hat am 09.06.2011 entschieden, dass der Klägerin nach dem Equal pay Grundsatz, aus §§ 9 Ziffer 2,10 Abs.4 AÜG das gleiche Entgelt wie der Stammbelegschaft zusteht.</p>
<p>Welche Zeitarbeitnehmer sind von diesem Urteil betroffen ?</p>
<p>Alle Leiharbeiter, welche im Zeitraum 2008 bis 2010 beschäftigt waren</p>
<p>Der Tarivertrag der Christlichen Gewerkschaft CGZP war im Arbeitsvertrag genannt und wurde angewendet.</p>
<p>Die Mitarbeiter im Entleihunternehmen haben für die Gleiche Arbeit mehr Geld bekommen</p>
<p style="text-align: center;"> Sollte dies der Fall sein, können Sie gerne mit uns unverbindlich Kontakt aufnehmen: <strong><span style="color: #ff0000;">0800-5891999-8.</span></strong></p>
<p>Wir werden dann einen Rückruftermin vereinbaren. Auch dieser Rückruf ist für Sie kostenlos. Kosten entstehen erst dann wenn Sie uns ein Mandat schriftlich erteilen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Geh wieder arbeiten ! Alleinerziehend und geschieden bedeutet in der Regel eine verpflichtung Vollzeit zu arbeiten</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=741</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 14:47:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichte]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Gesellschaft wandelt sich auch das Familienrecht. Zum Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach Scheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 15.06.2011 entschieden, dass alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit zu arbeiten haben. Ein Anspruch auf Unterhalt gegen den ehemaligen Partner besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=741">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[
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<p>Mit der Gesellschaft wandelt sich auch das Familienrecht. Zum Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach Scheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 15.06.2011 entschieden, dass alleinerziehende Geschiedene in der Regel Vollzeit zu arbeiten haben. Ein Anspruch auf Unterhalt gegen den ehemaligen Partner besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. das bedeutet, die Mutter eines 3-jährigen Kindes muss nach der Scheidung grundsätzlich genauso viel arbeiten wie ihr Exmann, der das Kind nicht betreut.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Tipp:</span> Es kann sich somit lohnen bereits bestehende Unterhaltstitel prüfen und gegebenenfalls abändern zu lassen.</strong></p>
<p><strong>Quelle</strong>: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2011-6&amp;Seite=6&amp;nr=57216&amp;pos=191&amp;anz=306">BGH Entscheidung vom 15.06.2011</a></p>
<p><strong>Berichtet durch RA Holger Kiefer, KWK Rechtsanwälte, Rechtsberatung &amp; Steuerberatung, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer, Tel: 06321/959790, Email: info@kwk-rechtsberatung.de, Homepage:  www.kwk-rechtsberatung.de</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Alter vor Kinderzahl bei der Sozialauswahl nach dem KSchG</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=735</link>
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		<pubDate>Mon, 30 May 2011 06:32:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LAG Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann (LAG Köln, Urteil v. 18.2.2011 &#8211; 4 Sa 1122/10). Die Kündigung des älteren Arbeitnehmers ist unwirksam, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=735">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[
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<p><strong>Das LAG Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil die  Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei  Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt  werden kann (LAG Köln, Urteil v. 18.2.2011 &#8211; 4 Sa 1122/10). </strong></p>
<p>Die Kündigung des älteren Arbeitnehmers ist unwirksam, weil der jüngere  Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hat, alsbald  eine neue Arbeit zu finden. Die Unterhaltpflichten für die Kinder werden  in diesen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht beeinträchtigt.</p>
<p>Umstritten ist allerdings wie die Kriterien des §  1 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz untereinander zu gewichten sind. Aus diesem Grunde  muss man davon ausgehen, dass in jedem Einzelfall eine entsprechende Abwägung mit der Folge von unterschiedlichen Ergebnissen erfolgen wird.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.lag-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilung04-11.pdf">Pressemitteilung des LAG Köln vom 24.05.2011</a></p>
<p><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer<em><br />
</em></p>
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		<item>
		<title>Mindestlohn im Wach- und Sicherheitsgewerbe</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=731</link>
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		<pubDate>Sat, 28 May 2011 16:26:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab dem 01.06.2011 haben alle rund 170.000 Beschäftigte des Wach- und Sicherheitsgewerbes Anspruch auf einen Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt zwischen 6,53 € ( u.a in Rheinland-Pfalz und den östlichen Bundesländern) und 8,60 € in Baden Württemberg. Außerdem steigt der Mindestlohn bis Anfang 2013 in zwei Stufen auf 7,50 € bis 8,90 €. ▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=731">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[
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<p>Ab dem 01.06.2011 haben alle rund 170.000 Beschäftigte des Wach- und Sicherheitsgewerbes Anspruch auf einen Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt zwischen 6,53 € ( u.a in Rheinland-Pfalz und den östlichen Bundesländern) und 8,60 € in Baden Württemberg. Außerdem steigt der Mindestlohn bis Anfang 2013 in zwei Stufen auf 7,50 € bis 8,90 €.</p>
<p><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer<em><br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Urlaub in der Kündigungsfrist ?</title>
		<link>http://kwk-rechtsberatung.de/?p=727</link>
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		<pubDate>Sat, 28 May 2011 16:09:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps zum Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.&#160; Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch<br /><span class="excerpt_more"><a href="http://kwk-rechtsberatung.de/?p=727">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
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<div>Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich  fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter  Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der  Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht  des Arbeitnehmers auszulegen.&nbsp;</p>
<p>Der Kläger ist bei der Beklagten,  einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen  Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom  13. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des  Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte  sie den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer  Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. In dem nachfolgenden  Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem  Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten  nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007  geltend. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm während der  Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5  Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub,  den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum  31. März 2007 erworben habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das  Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Neunte Senat  hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Klage  stattgegeben. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der  Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige,  empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss  für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem  Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen  will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat  er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.  Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten  nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den  vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den  Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden  Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.</p>
</div>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15141&amp;pos=7&amp;anz=44">Pressemitteilung des BAG  Nr. 37/11</a><br />
<em>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2009 - 11/18 Sa 1114/08 -   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 -</em></p>
<p><em><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p>Eine Entscheidung welche zeigt, dass  ein  Arbeitgeber  die entsprechende Freistellung sehr genau prüfen und formulieren sollte. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies auch immer mal einen Blick auf eine Freistellungsformulierung zu werfen.</p>
<p></em><a href="http://www.kiefer-woerner.de/">▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌</a><br />
<strong>Kanzlei für Neue Medien, Weinrecht, Arbeit, Familie und Steuern</strong><br />
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer<em>&nbsp;</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
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